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   FG Berlin, 19.02.2003 - 2 K 2135/02   

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FG Berlin, 19.02.2003 - 2 K 2135/02 (https://dejure.org/2003,46187)
FG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2003 - 2 K 2135/02 (https://dejure.org/2003,46187)
FG Berlin, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 2 K 2135/02 (https://dejure.org/2003,46187)
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - L 7 SO 2065/10
    Auch die (ursprünglich im Wege der Untätigkeitsklage erhobene) Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2002 (Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002), mit der der Kläger schließlich (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2004) HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurde mit Urteil vom 22. April 2004 (2 K 2135/02) abgewiesen, wobei die Klage teilweise wegen Rechtshängigkeit im Verfahren 2 K 490/02 bereits als unzulässig erachtet wurde.

    Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) u.a. die Überprüfung der oben bezeichneten, in den Klageverfahren 2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02 streitbefangen gewesenen Bescheide sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.

    Zuvor war die Rechtsanwältin - ebenso wie der Beklagte - mit Verfügung vom 12. November 2012 (unter Aktenübersendung) auf die Bescheide vom 6. Dezember und 28. September 2001 sowie auf die Urteile des VG Karlsruhe vom 22. April 2004 (2 K 490/02 und 2 K 2135/02) hingewiesen worden.

    Der Senat hat vom VG Karlsruhe die Akten der Verfahren 2 K 490/02, 2 K 1733/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 4028/02, 2 K 4029/02, 2 K 4030/02, 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 und ferner vom VGH die Akten der Verfahren 7 S 1987/02, 7 S 1988/02, 12 S 2637/02, 12 S 2638/02, 12 S 1753/04 und 12 S 1755/04 beigezogen.

    Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 21. März 2002) zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2002, der nach der im Juni 2002 erhobenen - auf die Widerspruchsbegründung Bezug nehmenden - Untätigkeitsklage (2 K 2135/02) ergangen ist; in diesem Widerspruchsbescheid ist, ungeachtet der fraglichen Befugnis der Widerspruchsstelle zur Erstentscheidung (vgl. hierzu BSG SozR 3-1500 § 87 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig, u.a., § 78 Rdnr. 8; § 85 Rdnr. 4a (m.w.N.)), aus objektiver Sicht ebenfalls keine Ablehnung einer - zuschussweisen - Hilfebewilligung für die Zeit vor dem 6. März 2002 bis 28. Februar 2002 zu sehen.

    Dies gilt erst recht für die vom Kläger mit seinem vorliegenden Überprüfungsbegehren schon für die Zeit ab 1. Juli 2001 beanspruchte Hilfe, denn eine derartige Vorverlegung des Hilfezeitraums hat er überhaupt erst mit seinem Schreiben vom 17. Januar 2004 im Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 2135/02) geltend gemacht.

  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 4792/11
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen; Anträge des Klägers zum VGH auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).

    Mit Fax vom 3. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten im Rahmen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung von u.a. in den Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02 und 2 K 4028/02) streitbefangen gewesenen Bescheiden sowie des Bescheids vom 23. Juli 2002.

    Der Kläger hatte mit seinem am 3. Dezember 2004 gestellten Überprüfungsantrag nur ganz unbestimmt die Rücknahme von Bescheiden, die in diversen Klageverfahren vor dem VG Karlsruhe (2 K 490/02, 2 K 2135/02, 2 K 2825/02, 2 K 3379/02, 2 K 4028/02, 2 K 12/03, 2 K 1658/03, 2 K 3702/03, 2 K 169/04) streitgegenständlich waren, sowie außerdem die Rücknahme des Bescheids vom 23. Juli 2002 beantragt, "mit dem die August"02-HLU um 25% gekürzt wurde", und bezüglich Letzterem auf die Urteile in den Verfahren 2 K 829/03 und 2 K 1516/03 hingewiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.01.2003 - 12 S 2562/02

    Beschwerdeeinlegung beim VG; Vertretungszwang; überlange Verfahrensdauer - keine

    Die Beschwerden, mit welchen sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtterminierung des beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahrens 2 K 2135/02 und gegen die Nichtbescheidung seines in jenem Verfahren gestellten Prozesskostenhilfegesuchs wendet, sind unzulässig.
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2069/10
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe blieben ohne Erfolg (Urteile vom 22. April 2004 - 2 K 490/02 und 2 K 2135/02 - Beschlüsse des VGH vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.10.2012 - L 7 SO 2067/10
    Die gegen die Bescheide vom 28. September 2001 und 7. März 2002 (und die hierauf ergangenen Widerspruchsbescheide vom 30. Januar und 9. Juli 2002) erhobenen Klagen zum VG Karlsruhe (2 K 490/02 und 2 K 2135/02), mit denen der Kläger u.a. HLU bereits ab 1. Juli 2001 begehrte, wurden mit Urteilen vom 22. April 2004 abgewiesen, weil dessen Hilfebedürftigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 28. Februar 2002 nicht erwiesen sei; Anträge des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) auf Prozesskostenhilfe (PKH) für noch zu stellende Anträge auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos (Beschlüsse vom 15. November 2004 - 12 S 1751/04 und 12 S 1752/04 -).
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